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BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 15.01.1952 - 1 StR 552/51
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52
Entgegen der Ansicht der Revision durfte die Todestfolge auch straferschwerend bei der aus § 218 III StGB richtigerweise entnommenen Strafe berücksichtigt werden, weil ihr Eintritt nicht zum Tatbestand des § 218 StGB gehört (vgl. BGH Urteil vom 15.1.52 - 1 StR 552/51 -). - BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
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Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52
Das Landgericht ist bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen, nach der der Teilnehmer an einer Selbstabtreibung nicht nach § 218 Abs. 1 StGB, sondern stets nach § 218 Abs. 111 StGB zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 1, 139 und 249). - BGH, 07.02.1952 - 3 StR 331/51
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Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52
Allerdings ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.4.51 (BGHSt 2, 139 [BGH 07.02.1952 - 3 StR 331/51] [140]) davon die Rede, daß die Tatsache, daß der Gesetzgeber das Handeln der Schwangeren sowie des Abtreibers in verschiedene Tatbestände zerlegt hat, keine "Mehrheit der Verbrechen" begründe. - BGH, 07.06.1951 - 4 StR 107/51
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Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52
Hierbei ist zu beachten, daß der innere Tatbestand der Anstiftung schon dann erfüllt ist, wenn der Angeklagte R. nur mit der Möglichkeit gerechnet hat, durch seine Angabe Dr. B. zur Abtreibung bei dem Mädchen zu veranlassen und diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz der Anstiftung gehandelt hat (vgl. BGH Urteil v. 7.6.51 - 4 StR 107/51 -). - BGH, 16.10.1952 - 5 StR 291/52
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Auszug aus BGH, 22.01.1953 - 5 StR 774/52
Die vom Landgericht angeführten Gründe geben jedoch keinen Anlaß, von der angeführten Rechtsprechung abzugehen (vgl. auchUrteil vom 16.10.52 - 5 StR 291/52).